Inhalt
Nach den Vorgaben des § 17a Abs. 4b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) vereinbaren die Vertragsparteien auf Bundesebene jährlich Richtwerte als Basis für die Verhandlungen zur Finanzierung der Ausbildungskosten auf Landes- und Krankenhausebene. Der Bundesvereinbarung sollen einerseits die Informationen aus der Datenlieferung gemäß § 21 KHEntgG und andererseits zusätzlich erhobene Kosteninformationen aus einer Stichprobe von Ausbildungsstätten zugrunde liegen. Die Teilnahme an der Ausbildungskostenkalkulation ist freiwillig. Gemäß § 17b Abs. 5 KHG wird für die erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildungskostenkalkulation eine pauschalierte Vergütung gezahlt. Vor der Teilnahme an der Ausbildungskostenkalkulation ist der Abschluss einer Kalkulationsvereinbarung erforderlich.

deutsch