Vereinbarung


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Krankenhäuser, welche die in der Kalkulationsvereinbarung genannten Voraussetzungen zur Kalkulation vollständig erfüllen, können nach Abschluss einer Vereinbarung an der Kostenkalkulation teilnehmen. An der Kostenkalkulation interessierte Krankenhäuser senden bitte die Vereinbarung in zweifacher Ausfertigung unterschrieben an das InEK. Bitte fügen Sie der Vereinbarung unbedingt die ausgefüllten Anlagen 4 (Checkliste) und 5 (Projektteam, Bankverbindung) bei. Ohne Anlage 4 (Checkliste) ist eine Entscheidung über die Teilnahme an der Kalkulation nicht möglich. Die Anlagen 1 – 3 dienen beispielhaft der Einschätzung des Kalkulationsaufwands hinsichtlich der ergänzenden Informationen, die ein Krankenhaus an das InEK übermitteln muss. Die Anlagen 1- 3 brauchen daher nicht ausgefüllt und an das InEK zurückgesendet werden.

Nach Gegenzeichnung durch das InEK erhält das Krankenhaus ein Originalexemplar der Kalkulationsvereinbarung für seine Unterlagen zurück. Der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass gem. §17b Abs. 5 KHG kein Anspruch auf Teilnahme an der Kostenkalkulation besteht. Die pauschalierte Vergütung gemäß § 17b Abs. 5 KHG wird durch das Vergütungskonzept der Vertragsparteien auf Bundesebene konkretisiert und in § 7 der Kalkulationsvereinbarung geregelt. Die Einzelkostenzurechnung teurer Sachgüter ist für die in Anlage 10 zum Kalkulationshandbuch genannten Artikel verbindlich durchzuführen. Sofern für die dort aufgeführten Artikel ein Klinisches Verteilungsmodell (KVM) zur Verwendung zugelassen wird, muss dieses dem InEK vor der Kalkulation zur Genehmigung vorgelegt werden. Verwenden Sie bitte zu diesem Zweck das KVM-Infoblatt. Beachten Sie dabei bitte die der Datei beigefügten Ausfüllhinweise. Die aktuelle Fassung der Anlage 10 finden Sie auch in der Datei KVM-Infoblatt.

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