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Anfragen nach § 6 Abs. 2 KHEntgG (Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden) für 2012
Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben sich auf die unveränderte Übernahme der Verfahrenseckpunkte für Anfragen gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG für das Jahr 2012 aus dem Vorjahr geeinigt. Die vollständigen Verfahrenseckpunkte lauten:
(1) Das InEK nimmt die Anfragen gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG der Krankenhäuser stellvertretend für die Vertragsparteien auf Bundesebene entgegen.
(2) Anfragen können nur auf elektronischem Weg gestellt werden. Zur Beschleunigung des Ablaufs sind die für den Versand zu verwendenden Dateien mit Hilfe eines gesonderten Tools zu erfassen. Das Erfassungstool wird auf der Internetseite des InEK zum Herunterladen zur Verfügung gestellt. Bitte versenden Sie ausschließlich die durch die jeweils für das aktuelle Verfahrensjahr gültige Version des Erfassungstools erstellten Dateien (diese haben die Endung „.nub“).
(3) Anfragen gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG können vom Zeitpunkt der Bereitstellung des aktuellen Erfassungstools auf elektronischem Wege an das InEK übermittelt werden. Bitte verwenden Sie zur Übermittlung ausschließlich die folgende E-Mail-Adresse: NUB@inek-drg.de.
(4) Das Erfassungstool enthält Ausfüllhinweise für die einzelnen auszufüllenden Felder sowie einige Beispiele für die wichtigsten Pflichtfelder. Die Ausfüllhinweise sind zwingend zu beachten.
(5) Durch frühzeitiges Absenden der Anfragen gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG unterstützen Sie die detaillierte Bearbeitung der Anfragen. Sie verschaffen darüber hinaus dem InEK die Möglichkeit, Rückfragen zu komplexen Sachverhalten zu stellen.
(6) Die Anfragen gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG müssen mit Ablauf des 31. Oktober im InEK eingegangen sein. Verspätet eingehende Anfragen können im weiteren Verfahren leider nicht berücksichtigt werden.
(7) Anfragen gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG, bei denen die Pflichtfelder des Erfassungstools nicht vollständig ausgefüllt wurden, können im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt werden; diese Anfragen gelten als nicht gestellt.
(8) Anfragen gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG, die unplausible oder nicht nachvollziehbare Angaben enthalten, können vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden; im günstigsten Falle erhält eine solche Anfrage das Prüfergebnis „Status 4“ („Die mit der Anfrage gemäß § 6 Abs.2 KHEntgG übermittelten Informationen haben die Kriterien der NUB-Vereinbarung zur Bewertung der angefragten Methode/Leistung im Sinne desVerfahrens nicht ausreichend dargestellt.“). Für diese Methode/Leistung kann in begründeten Einzelfällen dann gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 KHEntgG ein krankenhausindividuelles Entgelt vereinbart werden, soweit noch keine Budgetvereinbarung vorliegt.
(9) Das Krankenhaus erhält vom InEK nach erfolgreicher Übermittlung einer Anfrage gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG eine Antwort per E-Mail. In dieser E-Mail wird die erfolgreiche Übermittlung der Anfrage bestätigt oder auf eine fehlerhafte Übermittlung hingewiesen. Das Krankenhaus hat die Antwort des InEK mit Blick auf die Bestätigung einer erfolgreichen Annahme der Anfrage gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG zu prüfen. Bei fehlerhafter Übermittlung kann das Krankenhaus innerhalb der Anfragefrist eine korrigierte Anfrage gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG senden. Eine fehlerhafte Übermittlung liegt vor, wenn die Anfrage aufgrund eines falschen Datei-Formats nicht verarbeitet werden kann oder die Pflichtfelder des Erfassungstools unausgefüllt sind. Bei ausbleibender Antwort durch das InEK hat das Krankenhaus innerhalb von 15 Werktagen die erfolgreiche Übermittlung der Anfrage zu überprüfen. Hierzu kann das InEK per E-Mail NUB@inek-drg.de oder per Telefon (02241) 938225 kontaktiert werden. Erfolgt die Rückfrage zur erfolgreichen Übermittlung der Anfrage gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG nach o.g. Frist, gilt die entsprechende Anfrage als nicht gestellt und wird im weiteren Verfahren nach § 6 Abs. 2 KHEntgG nicht berücksichtigt.
(10) Eine erfolgreiche Anfrage gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG sollte ausführlich auf
- die Beschreibung der neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode (insbesondere Darstellung der Neuheit),
- die Beschreibung der Patienten, die mit der neuen Methode/Leistung behandelt werden sollen,
- die durch die neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode verursachten Mehrkosten (möglichst in Personal- und Sachkosten getrennt) sowie
- die Begründung, warum die neue Methode/Leistung im gegenwärtigen G-DRG-System nicht sachgerecht abgebildet ist,
eingehen. Eine einfache Auflistung von Methoden/Leistungen oder ein einfacher Hinweis auf Kosten reicht für eine erfolgreiche Bearbeitung der Anfrage nicht aus. Können die (Mehr-)Kosten nicht rechtzeitig bis zum Ablauf des 31. Oktober ermittelt werden, kann alternativ eine ausführliche, nachvollziehbare Beschreibung des Aufwands angegeben werden.
(11) Anfragen gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG können jeweils nur für das G-DRG-System im folgenden Kalenderjahr gestellt werden; d.h. beispielsweise im Jahr 2011 für das G-DRG-System 2012 und gelten somit nur für ein Jahr. Alle mit dem Prüfergebnis „Status 1“ versehenen Anfragen werden bei der Weiterentwicklung des G-DRG-Systems im Folgejahr automatisch auf die Möglichkeit zur Integration in das G-DRG-System geprüft.
(12) Wurde für das laufende Jahr ein krankenhausindividuelles Entgelt vereinbart und ist aus Sicht des Krankenhauses die mit diesem Entgelt zu vergütende Methode/Leistung weiterhin nicht sachgerecht im G-DRG-System abgebildet, muss im Folgejahr eine erneute Anfrage gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG gestellt werden.
(13) Das InEK erteilt den Krankenhäusern für ihre Anfragen gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG stellvertretend für die Vertragsparteien auf Bundesebene bis zum 31. Januar des Folgejahres eine Antwort über das Prüfergebnis (Information gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG).
(14) Konnten aufgrund der hohen Anzahl von Anfragen gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG bis zum 31. Januar des Folgejahres nicht alle Anfragen bearbeitet werden, sind die betroffenen Krankenhäuser darüber in Kenntnis zu setzen, welche Anfragen nicht bearbeitet werden konnten. Gleichzeitig sind die Anfragenden darüber zu informieren, dass die örtlichen Vertragsparteien gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 KHEntgG in diesem Fall auch ohne endgültige Antwort auf die Anfrage eine Vereinbarung über krankenhausindividuelle Entgelte schließen können.
Die Meldungen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 7 KHEntgG der an der Vereinbarung krankenhausindividueller Entgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden beteiligten Krankenkassen nimmt das InEK stellvertretend für die Vertragsparteien auf Bundesebene entgegen. Die Meldungen über Art und Höhe des Entgelts (inkl. der der Vereinbarung zu Grunde liegenden Kalkulationsunterlagen und der vom Krankenhaus vorzulegenden ausführlichen Beschreibung der Methode/Leistung) sollen von den Krankenkassen ausschließlich in elektronischer Form an das InEK übermittelt werden. Verwenden Sie dazu bitte ausschließlich die folgende E-Mail-Adresse: oekonomie@inek-drg.de.
(Stand: 01.09.2011)
- 01.09.2011: Verfahrenseckpunkte für 2012
-
Verfahrenseckpunkte_NUB_2012.pdf
(15,57 kB)
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